KOMMERZIALRAT
Vom kaiserlichen Rath zum Kommerzialrat
Einleitung
Zur Durchführung der §§ 20 und 21 des Gerichtsorganisationsgesetzes aus 1896 (GOG, vielfach novelliert, zuletzt BGBl I 2009/30 Art VIII) wurde die Verordnung vom 1. Juni 1897, RGBl Nr. 129, erlassen. Nach deren § 11 durften die fachmännischen Laienrichter bei den Handelsgerichten den Amtstitel eines „kaiserlichen Rathes“ führen.
Seit der Vollzugsanweisung vom 29. Oktober 1919, StGBl Nr. 507, führen die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand während der Dauer ihrer Verwendung die Bezeichnung „Kommerzialrat“ (Verwendungs- oder Funktionsbezeichnung).
1. Der fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand (§§ 20 bis 21 GOG)
Das Amt ist ein Ehrenamt. Eine Verpflichtung zur Annahme des Amtes besteht nicht. Der fachmännische Laienrichter ist Richter im Sinne des Art 87 B-VG und daher in Ausübung seines richterlichen Amtes unabhängig, das heißt, keiner Weisung unterworfen.
Die Voraussetzungen dieses Amtes sind :
– österreichische Staatsbürgerschaft
– Unbescholtenheit
– Berufskenntnisse hinsichtlich des Handelsbetriebes und der dafür geltenden Gesetze und Gewohnheiten
– Alter über 30 Jahre
– Nichtbestehen einer Einschränkung der Geschäftsfähigkeit wie zB Besachwalterung
– Keine gesetzliche oder richterliche Beschränkung in der Verfügung über das Vermögen (Exekution, Ausgleich, Konkurs)
Die Bestellung erfolgt über Vorschlag der zuständigen Wirtschaftskammer (zB WK Wien) und des Personalsenats des betreffenden Gerichtshofes I. (zB Handelsgericht Wien) oder II. Instanz (zB OLG Wien) vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (derzeit Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) jeweils für eine Funktionsperiode von 5 Jahren, wobei die Wiederernennung zulässig ist.
2. Berufstitel
Der Berufstitel „Kommerzialrat“ wird vom Bundespräsidenten auf Grund der Entschließung vom 9. Juli 1990, BGBl 1990/493, an Angehörige des Wirtschaftslebens verliehen.
Es ist üblich, daß fachmännischen Laienrichtern anläßlich ihres Ausscheidens nach zumindest zwei Funktionsperioden die bisherige Funktionsbezeichnung als Berufstitel verliehen wird.
3. Kommerzialrat für die Statistik
Gemäß § 63 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I 1999/163 idF BGBl I 2007/92, sind bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Statistische Zentralkommission, eine Wirtschaftskurie und Fachbeiräte zu errichten.
Die Fachbeiräte bestehen jeweils:
– aus den Vertretern der fachlich betroffenen Stellen gemäß § 63 Abs 2 Z 2 und 3 (das sind ua das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien, die Kammern etc)
– aus der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden einschlägigen Fachleuten
– aus den im Einzelfall zu den Sitzungen des Fachbeirates zugezogenen facheinschlägigen Mitgliedern der Wirtschaftskurie (die große Zahl an spezifisch qualifizierten Kommerzialräten für die Statistik wäre auch für die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand wünschenswert, damit gleichfalls nur facheinschlägige Beisitzer in den Handelssenaten herangezogen werden können).
Die Mitglieder der Wirtschaftskurie werden vom Bundeskanzler in der erforderlichen Anzahl aus dem Kreis von besonders verdienten Fachleuten der Wirtschaft bestellt. Die zuständigen Bundesminister und die Wirtschaftskammer Österreich haben das Recht, Vorschläge hierfür zu erstatten.
Die Mitgliedschaft, hier zur Wirtschaftskurie, endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden.
Die Mitgliedschaft in der Statistischen Zentralkommission, der Wirtschaftskurie und in den Fachbeiräten ist ein unbesoldetes Ehrenamt ohne Anspruch auf Aufwandsersatz.
Die Mitglieder der Wirtschaftskurie haben das Recht, auf die Dauer der Mitgliedschaft die Bezeichnung „Kommerzialrat für die Statistik“ zu führen.
In der Monarchie wurde den Mitgliedern der „Permanenz-Kommissionen zur Ermittlung der Handelswerte für die Statistik des auswärtigen Handels und des Zwischenverkehrs“ der funktionelle Amtstitel eines „k.k. Kommerzialrates“ verliehen.
4. Der fachkundige Laienrichter im Kartellgericht
Das Oberlandesgericht Wien ist als Kartellgericht für das ganze Bundesgebiet zuständig.
Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht (§ 58 des Kartellgesetzes 2005, BGBl I 2005/61). Gemäß § 59 KartG 2005 bestehen
– die Senate des OLG Wien aus einem Richter als Vorsitzenden, einem weiteren Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern
– die einfachen Senate des OGH aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern
– die verstärkten Senate des OGH aus sieben Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern.
Die fachkundigen Laienrichter haben das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat“. Sofern ein fachkundiger Laienrichter dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter (§ 64 Abs 1 KartG 2005).
Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
Den fachkundigen Laienrichtern stehen Vergütungen in verschiedener Höhe zu (§ 64 Abs 3 bis 5 leg. cit.).
Die fachkundigen Laienrichter werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (derzeit Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) ernannt.
Nominierungsrechte stehen den Kammern zu (§ 68).
Das Amt endet mit Ablauf des Jahres, in dem der fachkundige Laienrichter das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die
– zur Übernahme des Amtes bereit sind
– zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen fähig sind
– ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben
– längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.
5. Rat des Obersten Patent- und Markensenates
Der Vollständigkeit halber darf auch nicht auf den Obersten Patent- und Markensenat vergessen werden (§§ 74 ff PatG iVm §§ 39 ff MarkSchG).
Der Präsident und der Vizepräsident müssen dem OGH als Präsident, Vizepräsident oder Senatsvorsitzender angehören oder angehört haben; sie führen den Vorsitz in den jeweils 5er-Senaten.
Die drei (§ 39 Abs 2 MarkSchG) bzw zwei (§ 75 Abs 1 PatG) rechtskundigen Mitglieder müssen (§ 74 Abs 3 PatG iVm § 39 Abs 2 MarkSchG) neben anderen Voraussetzungen insb das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften vollendet und durch mindestens zehn Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den die Vollendung dieses Studiums erforderlich ist; überdies müssen sie eine wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes aufweisen. Der eine (§ 39 Abs 2 MarkSchG) bzw die zwei (§ 75 Abs 1 PatG) fachtechnischen Mitglieder müssen ( § 74 Abs 4 PatG iVm § 39 Abs 2 MarkSchG) ein Universitätsstudium vollendet haben, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat, sowie über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Technik verfügen und das 30. Lebensjahr vollendet haben.
Für die Dauer ihres Amtes führen sie den Titel „Rat des Obersten Patent- und Markensenates“.
Alle Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates werden vom Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt, die Wiederberufung ist zulässig, das Amt erlischt ua mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Für die Tätigkeit besteht Anspruch auf eine jährliche Funktionsgebühr in abgestufter Höhe.
6. Schlußbemerkungen
Nicht unerwähnt bleiben soll die verdienstvolle und zeitaufwändige Tätigkeit der fachkundigen Laienrichter (nach dem VwGH sind auch fachkundige Laienrichter, die von Interessenvertretungen entsendet werden, als „Mitwirkende aus dem Volk“ qualifiziert) in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, ebenfalls ein Ehrenamt, allerdings ohne Titel, mit allen Befugnisse eines Richters (§§ 15ff ASGG).
In gleicher Weise das Ehrenamt des Geschworenen (Art 91 Abs 2 B-VG) oder Schöffen (Art 91 Abs 3 B-VG); seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung (Art 91 Abs 1 B-VG) und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht (Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 iVm § 28 JGG).
Gleichfalls auf einer anderen Ebene der Strafgerichtsbarkeit die Tätigkeit der Laienbeisitzer in den Spruchsenaten des § 65 Abs 1 FinStrG (§ 66 Abs 2: Ein Richter des Dienststandes als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Finanzdienstes mit einem Laienbeisitzer als weitere Senatsmitglieder) und in den Berufungssenaten beim Unabhängigen Finanzsenat des § 65 Abs 2 FinStrG in der Besetzung ein Vorsitzender des unabhängigen Finanzsenates mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst sowie als weitere Mitglieder ein hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst und zwei Laienbeisitzer.
Die Laienbeisitzer sind ebenso weisungsfrei wie jene Mitglieder – die zum Teil gem § 263 BAO von den gesetzlichen Berufsvertretungen entsendet werden – der Berufungssenate in Abgabensachen (hier § 271 Abs 1 BAO).
Aus der Geschichte
Im Verfahren nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz (BGBl 1954/188, mehrfach novelliert) – es ging dabei um Eigentumsverhältnisse – verhandelte und entschied das Handelsgericht Wien über Anträge von Beteiligten im vorangegangenen Verwaltungsverfahren (Prüfstelle) im Bereich des BMF in Senaten, die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestanden. Dabei wurden diese vom BMJ auf Grund von Vorschlägen des BMF bestellt und es galten für sie die Bestimmungen über die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande sinngemäß, weshalb auch ihnen der Titel „Kommerzialrat“ zustand.
All dies galt auch für das – ältere – Auslandstitel-Bereinigungsgesetz (BGBl 1954/22).
Hofrat Dr. Ernst M. Weiss Richter i.R.